Allgemeine Nutzungs- und Zahlungsbedingungen

Genereller Teil

A I. Vorbemerkungen

(1) Die nachfolgenden Nutzungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die zwischen der Gesellschaft für Spielerschutz und Prävention mbH, Im Tiergarten 22 b, 55411 Bingen (nachfolgend: GSP), und dem Auftraggeber vereinbarten Vertragsbeziehungen, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf diese Nutzungs- und Zahlungsbedingungen hingewiesen wurde, die Möglichkeit hatte, von ihnen Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden war.

(2) Abweichende Bestimmungen des Auftraggebers sind für die GSP nur dann verbindlich, wenn sie von der GSP ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

A II. Leistungspflichten der GSP

(1) Für die Art, den Inhalt und den Umfang der von der GSP zu erbringenden Leistungen sind die entsprechenden Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(2) Die von der GSP dargestellten Angebote sind freibleibend. Jegliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungenund Garantien der Angestellten der GSP im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch die Bestätigung der GSP in Textform verbindlich.

(3) Die GSP ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen zum Teil oder vollständig durch Dritte erbringen zu lassen.

A III. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der GSP ohne Abzüge innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.

(2) Bei Zahlungsüberschreitungen ist die GSP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei dem Kunden jedoch gestattet ist nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

(3) Die GSP ist berechtigt, für bestimmte Leistungen auch Vorkasse zu verlangen.

A IV. Haftung der GSP, Verantwortlichkeit des Auftragsgeber

(1) Die GSP haftet dem Auftraggeber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Die GSP haftet – soweit nicht in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen durfte (Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist eine Haftung der GSP vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 dieser Bestimmung ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen unberührt.

(4) Die Leistungen der GSP unterstützen den Auftraggeber als Betreiber/Aufsteller von Geldspielgeräten im Sinne der §§ 33c ff. GewO oder den Betreiber von Wettvermittlungsstellen bei der Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten in Bezug auf Spielerschutz und Prävention. Den Parteien ist jedoch bewusst, dass die gesetzlichen Verantwortlichkeiten gegenüber den zuständigen Behörden vollumfänglich beim Auftraggeber verbleiben und zu keinem Zeitpunkt auf die GSP übergehen.

A V. Datenschutz

(1) Die GSP verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Die GSP behandelt diese Daten vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter, ausgenommen an Partnerfirmen, welche die Daten zur Abwicklung des Auftrags benötigen. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten erhalten. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

(2) Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der GSP, die unter dem Link https://gsp-elearning.de/service/datenschutz/ eingesehen werden können. Auf Wunsch können die Datenschutzhinweise auch per Mail oder postalisch übersandt werden.

A VI. Verschiedenes

(1) Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam ist oder zukünftig werden sollte, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(2) Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand Bingen am Rhein

Wird die Mindestteilnehmerzahl einer Veranstaltung nicht erreicht, so kann die Veranstaltung bzw. der Kurs nicht durchgeführt werden. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 10 Personen, sofern keine abweichende Mindestteilnehmerzahl vom Unternehmer bestimmt worden ist. Der Unternehmer behält es sich darüber hinaus vor, Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen triftigen Gründen abzusagen. Bereits entrichtete Teilnahmeentgelte werden in diesen Fällen ohne Abzug zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Besonderer Teil

Dieser Teil der Allgemeinen Nutzungs- und Zahlungsbedingungen enthält Regelungen in Bezug auf bestimmte Leistungsangebote der GSP.

B I. Basispaket (Point-of-Play-Material, Sozialkonzept, telefonische Helpline)

(1) Mit Beauftragung des sogenannten Basispakets verpflichtet sich der Auftraggeber, der GSP eine vollständige Auflistung aller seiner Standorte und Konzessionen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Auftraggeber wird deren Gesamtzahl jeden Monat an die GSP übermitteln und Veränderungen wie z. B. neu hinzugekommene Objekte oder Schließungen unverzüglich und vollständig melden. Der Auftraggeber wird diese Meldung bis spätestens zum 15. eines jeden Kalendermonats vornehmen.

(2) Wurden aufgrund einer fehlerhaften Meldung durch den Auftraggeber fälschlich zu niedrige Beträge fakturiert, steht der GSP das Recht zur Nachbelastung zu. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten steht der GSP das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, sofern sie den Auftraggeber zuvor mit einer Frist von vier Wochen zur Berichtigung aufgefordert hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist oder der Auftraggeber zum wiederholten Male nicht wahrheitsgemäß seiner Pflicht nachgekommen ist.

(3) Das Vertragsverhältnis bezüglich des Basispakets gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Der Vertrag verlängert sich ohne weiteres Zutun um ein weiteres Kalenderjahr, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende in Textform kündigt. Für die Fristberechnung ist der Eingang der Kündigung beim Empfänger entscheidend.

(4) Von der GSP gelieferte Materialien wie Sozialkonzepte und Informationsmaterial für den Point- of-Play werden dem Auftraggeber nur zur Verwendung im Rahmen der eigenen geschäftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Standardsozialkonzept oder die Point-of-Play-Materialien eigenmächtig zu vervielfältigen, zu verändern oder für eine andere Spielform zu nutzen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausgehändigte Materialien, die noch in seinem Besitz sind, nach Beendigung der zugrunde liegenden Vertragsbeziehung der GSP unverzüglich auf seine Kosten zurückzusenden.

(6) Bei der Nutzung der Helpline wird der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten.

B II. Präsenzveranstaltungen (Präventionsworkshops, Präventionsschulungen)

Die GSP bietet Präventionsschulungen an, die je nach landesspezifischer gesetzlicher bzw. behördlicher Vorgabe für bestimmte Mitarbeiter in der Spielhalle verpflichtend sind. Sie bietet darüber hinaus auch sogenannte Präventionsworkshops an, die eine freiwillige, qualifizierende Maßnahme darstellen. Für jeden Teilnehmer, den der Auftraggeber zu einer solchen Veranstaltung entsendet, berechnet die GSP den vereinbarten Pauschalbetrag.

(1) Für beide Veranstaltungstypen zeigt die GSP im Vorfeld mögliche Termine und Schulungsorte an. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter bei der GSP rechtzeitig zu der jeweiligen Veranstaltung anmelden, Er wird dazu ausschließlich das Anmeldeformular nutzen, das auf der Website der GSP zum Download bereitsteht. Eine andere Art der Anmeldung ist nicht möglich.

(2) Eine angemeldete Teilnahme bedarf in jedem Fall der Bestätigung durch die GSP, um verbindlich zu werden.

(3) Wird die mögliche Teilnehmerzahl einer von der GSP angebotenen Veranstaltung nicht erreicht, so wird die Veranstaltung nicht durchgeführt. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei einer Präventionsschulung zehn Personen, bei einem Präventionsworkshop vier Personen.

(4) Die GSP behält sich darüber hinaus vor, Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die eine Durchführung unzumutbar machen, abzusagen. Bereits entrichtete Teilnahmeentgelte werden in diesen Fällen ohne Abzug zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

(5) Die kostenfreie Terminverschiebung einer Veranstaltung ist bis zu 48 Stunden vor dem ursprünglichen Termin durch die GSP möglich.

(6) Ein Versicherungsschutz der Teilnehmer/-innen im Rahmen der Veranstaltungen durch die GSP besteht nicht.

(7) Dem Auftraggeber stehen folgende Rechte in Bezug auf eine Stornierung einer Teilnahme zu:

Bei einer Stornierung bis zu

  • 29 Tage vor der Veranstaltung ist die Stornierung kostenlos;
  • 28 bis 15 Tage vor der Veranstaltung werden 20 Prozent des Pauschalbetrages berechnet;
  • 14 bis 8 Tage vor der Veranstaltung werden 50 Prozent des Pauschalbetrages berechnet.

In allen anderen Fällen gibt es keine Möglichkeit, eine kostenfreie bzw. ermäßigte Stornierung vorzunehmen.

(8) Stornierungen sind nur in Textform möglich. Für die Berechnung der Frist gilt immer das Datum des Eingangs bei der GSP. Stornierungen per Telefon sind nicht möglich.

(9) Erscheint ein Teilnehmer nicht oder nur unregelmäßig zu einer Veranstaltung, ohne dass eine Stornierung vorgenommen

wurde, bleibt der Anspruch der GSP auf den Pauschalbetrag unberührt.

(10) Soll statt des ursprünglich angemeldeten Teilnehmers eine andere Person an der Veranstaltung teilnehmen, so hat der Auftraggeber dies der GSP bis zu 48 Stunden vor der Veranstaltung mitzuteilen. Er hat den Ersatzteilnehmer zeitgleich mit der Abmeldung des ursprünglichen Teilnehmers zu benennen.

(11) Fotografieren und audiovisuelle Mitschnitte sind in Veranstaltungen der GSP nicht gestattet. Ausgeteilte Lernmaterialien einschließlich der darin enthaltenen Informationen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der GSP verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden, soweit keine andere bzw. anderweitige Vereinbarung vorliegt. Ausgenommen davon ist die notwendige Weitergabe an Behörden oder andere staatliche Stellen.

B III. Betreuungsbesuche

(1) Mit Beauftragung der sogenannten Betreuungsbesuche verpflichtet sich der Auftraggeber, der GSP eine vollständige Auflistung aller seiner Standorte und Konzessionen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Auftraggeber wird deren Gesamtzahl jeden Monat an die GSP übermitteln und Veränderung wie z. B. neu hinzugekommene Objekte oder Schließungen unverzüglich und vollständig melden. Der Auftraggeber wird diese Meldung bis spätestens zum 15. eines jeden Kalendermonats vornehmen.

(2) Wurden aufgrund einer fehlerhaften Meldung durch den Auftraggeber fälschlich zu niedrige Beträge fakturiert, steht der GSP das Recht zur Nachbelastung zu. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Meldepflichten steht der GSP das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, sofern sie den Auftraggeber zuvor mit einer Frist von vier Wochen zur Berichtigung aufgefordert hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist oder der Auftraggeber zum wiederholten Male nicht wahrheitsgemäß seiner Pflicht nachgekommen ist.

(3) Neu hinzugekommene Standorte, die zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht bekannt waren, können von der GSP im Rahmen der Betreuungsbesuche nur berücksichtigt werden, wenn diese vom Auftraggeber mindestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres bekanntgegeben wurden.

(4) Kann ein Betreuungsbesuch nicht wie geplant durchgeführt werden, so steht der GSP der vereinbarte Preis in voller Höhe zu, sofern die Gründe für die Nichtdurchführung in der Sphäre des Auftraggebers liegen, insbesondere wenn sie aufgrund eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind.

(5) Das Vertragsverhältnis bezüglich der Betreuungsbesuche gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende in Textform kündigt. Für die Fristberechnung ist der Eingang der Kündigung beim Empfänger entscheidend.

B IV. E-Learning

(1) Die GSP bietet Präventionsschulungen auch als E-Learning-Kurs an, sofern dies nach landesgesetzlicher Vorgabe zulässig ist.

(2) Der Auftraggeber erhält das einfache, auf die Dauer der Nutzung befristete und auf Dritte nicht übertragbare Recht zur Teilnahme an dem bestellten Kurs.

(3) Die GSP ist berechtigt, die Inhalte der Kurse zu verändern, einzuschränken oder Inhalte auszutauschen sowie Module hinsichtlich ihrer Inhalte angemessen zu modifizieren, insbesondere diese angemessen zu reduzieren oder zu erweitern.

(4) Aussagen und Erläuterungen zu den Kursen in Werbematerialien sowie auf der Website der GSP und in der Dokumentation verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.

(5) Die Teilnahme ist auf die vom Auftraggeber angemeldete Person beschränkt. Die abgerufenen Dokumente dürfen von ihr nur für den eigenen Gebrauch während der Nutzungszeit verwendet werden, sodass sie auf Dritte nicht übertragbar sind.

(6) Das Teilnahmerecht während der Vertragsdauer umfasst den Zugang zum vertragsgegenständlichen Kurs und die Berechtigung zum Abrufen (online) von Lerninhalten auf einem datenverarbeitenden Gerät (Computer) zu eigenen Lernzwecken. Die Zugangsdaten dürfen einem Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, wofür der Auftraggeber Sorge zu tragen hat.

(7) Die Nutzung der E-Learning-Kurslizenz ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung der Zugangsdaten begrenzt, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung eine abweichende Dauer festgelegt ist.

(8) Die GSP ist berechtigt, technische Maßnahmen zu treffen, durch welche eine Nutzung über den vertraglich zulässigen Umfang hinaus verhindert wird, so dass u. a. entsprechende Zugangssperren installiert werden können.

(9) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mittel einzusetzen, die dazu dienen, die technischen Maßnahmen der GSP zu umgehen oder zu überwinden. Bei einem Verstoß des Auftraggebers ist die GSP berechtigt, den Zugang zu Kursen sofort zu sperren sowie den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Weitere Rechte und Ansprüche der GSP, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben unberührt.